Gebrauchsmuster - Viel Schutz für wenig Geld

Sollen innovative Ideen schnell und preiswert geschützt werden, dann sind Gebrauchsmuster die richtige Wahl. Das Gebrauchsmuster ist die „kleine Variante“ des Patentes. Genauso wie beim Patent können auch mit dem Gebrauchsmuster technische Erfindungen (z. B. Spiralnutfräser, Metallsägeblatt, HSS Profilmesser oder Kreismesser) geschützt werden.

 Genauso wie bei einem Patent wird ein Gebrauchsmuster nur erteilt, wenn die Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Als neu gilt eine Erfindung, wenn Sie nicht bereits zum Stand der Technik gehört. Die Erfindung muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, das heißt, sie darf sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich um eine echte Neuerung handelt, und nicht nur um eine geringfügige Änderung, die sich kaum von bereits Bekannten abhebt. Die gewerbliche Anwendbarkeit ergibt sich, wenn der Gegenstand der Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann. Im Werkzeugbereich ergibt sich die in aller Regel von selbst. Zu Forschungszwecken oder für die private Verwendung ist die Nutzung der Innovation allerdings erlaubt.

 Ohne die Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers ist es Dritten verboten:

 1. Ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmuster ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

2. Ein Verfahren, das Gegenstand des Gebrauchsmuster ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers verboten ist, zur Anwendung anzubieten.

3. Das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Gebrauchsmuster ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Gebrauchsmuster können grundsätzlich von jedem Unternehmen und von jeder Privatperson also von jeder natürlichen oder juristischen Person angemeldet werden. Die Dauer eines Gebrauchsmusters beträgt maximal zehn Jahre, beginnend an dem Tag, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. In erster Linie soll es Produkte und Verfahren vor Nachahmung schützen. Der Inhaber eines Gebrauchsmusters hat die rechtliche Absicherung, dass das Erzeugnis exklusiv auf dem Markt angeboten werden kann ohne durch Wettbewerber bedrängt zu werden. Innerhalb dieser zehn Jahre sind die Wettbewerber von der Verwendung der Erfindung ausgeschlossen. Der Gebrauchsmusterinhaber kann aber das Gebrauchsmuster verkaufen oder vererben oder mittels Lizenzen die Verwertung des Gebrauchsmusters erlauben.

Der wichtigste Unterschied zu einem Patent ist, dass das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist. Das heißt, vom Patentamt wird nicht auf Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit geprüft. Diese Recherche muss vom Anmelder des Gebrauchsmusters selbst durchgeführt oder veranlasst werden, denn dies sind die Voraussetzungen für ein wirksames Schutzrecht. Fehlen diese, kann der Anmelder später keine Rechte aus dem Gebrauchsmuster geltend machen.

 Die Anmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt kostet derzeit 40€. Für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr nach drei Jahren sind 210€ fällig. Die 2. Aufrechterhaltungsgebühr nach sechs Jahren kostet 350€ und die 3. Aufrechterhaltungsgebühr nach acht Jahren beträgt 530€. Damit sind die Kosten im Vergleich zum Patent eher moderat. Wird die Anmeldegebühr aber nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Für die Anmeldung muss ein Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters ausgefüllt werden. Als Anlagen sind dem Antrag eine ausführliche Beschreibung der Erfindung und die Schutzansprüche beizufügen. Zeichnungen sind nicht unbedingt erforderlich. Wichtig dabei ist, das die Erfindung ausreichend deutlich und vollständig beschrieben wird. Nur was am Anmeldetag in der Beschreibung offengelegt wurde, wird auch im Anmeldeverfahren berücksichtigt. Nachträgliche Änderungen oder Zusätze erfindungsrelevanter technischer Merkmale sind nicht möglich. Daraus können später keinerlei Rechte abgeleitet werden. Der Anmeldetag bestimmt grundsätzlich, welcher Stand der Technik bei der Prüfung der Erfindung zugrunde gelegt wird.

Die Gebrauchsmustereintragung gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Innerhalb dieses ersten Jahres besteht auch die Möglichkeit den Schutz in anderen Ländern oder beim Europäischen Patentamt zu beantragen. Dabei kann der Anmeldetag der ursprünglichen Anmeldung in Anspruch genommen werden. Der Anmeldetag beim deutschen Patentamt gilt dann auch für die später erfolgte Anmeldung im Ausland. Wenn erst nach diesem ersten Jahr Anmeldungen im Ausland vorgenommen werden gilt die Anmeldung nicht mehr als neu. Ein Schutzrecht wird dann nicht erteilt.

Genauso wie bei der Patentanmeldung darf die Erfindung nicht im Vorfeld der Anmeldung in irgendeiner Weise veröffentlicht werden. Ein Gebrauchsmuster kann nicht erteilt werden, wenn die Innovation vorher schriftlich oder mündlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sei es durch Vorträge, Publikationen, bei eigenen Betriebsführungen oder beispielsweise durch veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten..

Mittels eines sogenannten Löschungsverfahrens kann ein Gebrauchsmuster angefochten werden. Im Streitfall wird in diesem Verfahren geklärt ob die angemeldete Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Diesen Antrag kann jeder stellen ohne das dafür ein persönliches oder rechtliches Interesse nachgewiesen werden muss. Der Antrag muss schriftlich eingetragen und begründet werden. Dafür werden Gebühren in Höhe von derzeit 300€ erhoben.

 Die Durchsetzung der mit dem Gebrauchsmuster verbundenen Rechte obliegt dem Rechteinhaber. Er kann verlangen, die gewerbliche Verwendung der Erfindung durch andere zu unterlassen und kann gerichtlich dagegen vorgehen. Er kann beim Zoll beantragen gefälschte Waren aus dem Verkehr zu ziehen oder eine Beschlagnahmung an der Grenze vorzunehmen.

Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters bietet ebenso wie ein Patent Chancen und Risiken zugleich. Neben den Vorteilen, die eine Gebrauchsmusteranmeldung bietet, bestehen auch immer Risiken durch die Veröffentlichung des eigenen Knowhows. Spätestens nach dem regulären Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist.

Gerade für so stark technologisch orientierte Betriebe, wie es die Werkzeugschleiferei Wurzen ist, bietet die frei zugängliche Datenbank des Patentamtes eine nahezu unerschöpfliche Quelle an Anregungen, Ideen und Werkzeug - Erfindungen. Nach Ablauf des Gebrauchsmuster- oder Patentschutzes können diese ungehindert für eigene Interessen genutzt werden. Hier bietet sich  die Möglichkeit mit geringem Aufwand an Wissen über Technologien und Innovationen im Werkzeug – Bereich zu gelangen und in eigene Entwicklungen zu integrieren.

 Weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, Recherchen und zu internationalen Gebrauchsmusteranmeldungen sind auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes unter www.dpma.de zu finden.


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