Das ist ein Markenwerkzeug...

Kaum noch Grenzen zwischen klassischer Werkzeugschleiferei und Werkzeugproduktionsbetrieb

Heute werden die Grenzen zwischen klassischer Werkzeugschleiferei und Werkzeugproduktionsbetrieb immer fliesender. War die Werkzeugschleiferei früher nur mit dem Nachschärfen von Werkzeug beschäftigt, so werden heute auf den immer komplexer werdenden Bearbeitungszentren auch in kleinen Betrieben zunehmend immer mehr Neuwerkzeuge gefertigt. Untersuchungen des FDPW haben ergeben, dass inzwischen im überwiegenden Teil der Werkzeugschleifereien auch Neuwerkzeuge gefertigt werden. In vielen Betrieben wurde dazu eigenes Know-how entwickelt.

Um dies zu schützen kann es sinnvoll sein, eine eigene Marke zu etablieren. Eine Marke kennzeichnet Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und schafft damit klare Unterscheidungsmerkmale gegenüber den Angeboten der Mitbewerber. Jede Marke ist ein Versprechen in die zuverlässige Herkunft und die gleichbleibende Qualität einer Ware, einer Dienstleistung oder eines Unternehmens.

„Als Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.“ (§ 3 Abs. 1 Markengesetz).

Marken sind auch in der Werkzeug - branche schon verbreitet. Sie können für ein einzelnes Produkt stehen, für ein ganzes Produktsortiment (zum Beispiel Schunk Tribos, Aktenzeichen: 397384092) oder für ein Unternehmen (zum Beispiel Saacke Group, Aktenzeichen: 307152073). Im Sinne des Markenrechts kennzeichnen Marken jeweils nur bestimmte Waren- und Dienstleistungen.

Der Markenschutz entsteht in der Regel durch Eintragung eines Zeichens in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. Er verschafft dem Markeninhaber das Recht, Dritten die markenmäßige Benutzung einer identischen oder mit Ihrer verwechselbar ähnlichen Kennzeichnung zu untersagen.

Mit der Eintragung einer Marke in das Markenregister werden markenrechtlichen Ansprüche leichter durchsetzbar. Die Eintragungsurkunde und der Registerauszug sind der Nachweis, dass dem Inhaber die eingetragene Marke zusteht. Mit einer eingetragenen Marke kann gegen Unbefugte vorgegangen werden, die die Markenrechte Rechte verletzen.

Werden diese Rechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, stehen dem Inhaber Ansprüche auf Unterlassung und gegebenenfalls auch Schadensersatz zu. Darüber hinaus können widerrechtlich gekennzeichnete Waren bei der Ein- oder Ausfuhr durch die Zollbehörde beschlagnahmt werden.

Eingetragene Marken können auf Wunsch mit dem Registrierhinweis ® gekennzeichnet werden. Dies ist ein Hinweis für Dritte, dass es sich um eine geschützte, eingetragene Marke handelt.

Marken können grundsätzlich von jedem Unternehmen und von jeder Privatperson angemeldet werden. Da Marken aber nicht pauschal eingetragen werden können, muss genau aufgelistet werden für welche Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Wichtiger Bestandteil der Markenanmeldung ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Waren werden nach der sogenannten internationalen Nizza-Klassifikation in 45 verschiedene Klassen eingeteilt. Maschinen und Maschinenwerkzeug werden in der Regel in Klasse 07 (Maschinen und Motoren) und handbetätigtes Werkzeug in Klasse 08 (Handbetätigte Werkzeuge) der Nizza Klassifikation eingeteilt.

Um auszuschließen, dass eine Marke bereits in identischer oder ähnlicher Form existiert, ist als erster Schritt die Recherche im Register des Deutsche Patent- und Markenamts (DPMA) notwendig. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die geplante Marke ältere bereits eingetragene Rechte verletzt.

Nächster Schritt ist nun die Anmeldung. Angemeldet werden kann die Marke durch eine natürliche oder juristische Person, oder auch durch eine rechtsfähige Personengesellschaft. Die einfachste Form der Anmeldung besteht in der schriftlichen Anmeldung unter Verwendung des Anmeldeformulars des DPMA. Für die elektronische Anmeldung ist vorab ein aufwendiges Authentifizierungsverfahren notwendig. Das Senden einer einfachen e-Mail reicht nicht aus.

Nach erfolgreicher Anmeldung erhält der Anmelder eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen. Nach Erhalt der  Empfangsbestätigung ist nun die  Eintragungsgebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der Zahl der beanspruchten Klassen. Die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen beträgt 300€. für jede weitere Klasse sind 100€ zusätzlich zu zahlen.

Nach Eingang der Gebühren, die innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung zu zahlen sind, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt, ob die Anmeldung die formellen Erfordernisse erfüllt und der Eintragung der Marke absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Werden die Gebühren nicht fristgerecht gezahlt, gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen.

Sind sämtliche Voraussetzungen gegeben, wird die Marke eingetragen und der Anmelder erhält die Eintragungsurkunde mit dem dazugehörigen Registerauszug. Durch die Eintragung der Marke in das Register wir nun für die Dauer von 10 Jahren Markenschutz im gesamten Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland erlangt. Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten ist der Markenschutz gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr beliebig oft verlängerbar.

Für die eingetragenen Marken gilt ein „Benutzungszwang“. Das heißt die jeweilige Marke muss für alle beanspruchten Dienstleistungen oder Waren benutzt werden. Wird eine Marke über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt, droht die Löschung der Marke auf Antrag Dritter.

Weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, Markenrecherche und zu internationalen Markenanmeldungen sind auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes unter www.dpma.de  zu finden.

 


 

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